Statuten
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Verein „Hot Spots“ zur Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften mit hoher Artenvielfaltbesteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2: Zweck
Der Verein schützt Flächen und Landschaften mit hoher Artenvielfalt in der Schweiz und im Ausland bzw. wertet diese auf. Der Fokus liegt auf strukturreichen Kulturlandschaften, die überdurchschnittlich viele, oder stark bedrohte und seltene Arten aufweisen. Dies sind bspw. Hochstamm-Obstgärten, artenreiche Mager- und Riedwiesen, lichte Wälder, Kiesgruben oder Rebberge. Zudem kann der Verein bestimmte Arten mit Spezialprogrammen schützen und fördern.
Durch Gönner- und Mitgliederbeiträge sowie weitere Einkünfte, werden die Mittel für Aufwertungen, Förderungs- und Schutzmassnahmen von seltenen Arten, Unterhalt sowie Landkauf bzw. –pacht beschafft.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3: Tätigkeiten
- Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt im In- und Ausland
- Neuschaffung, Pflege und Aufwertung von Lebensräumen
- Vernetzung von bestehenden Biotopen und Habitaten
- Grenzüberschreitende Zusamennarbeit (auf Gemeinde-, Kantons- und Länderebene)
- Fachliche Unterstützung von Naturschutzprojekten
- Lankauf und -pacht
Art. 4: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder öffentliche Körperschaften werden, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
Art. 5: Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der/die Rechnungsrevisor/in
Art. 6: Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich spätestens 5 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres abgehalten. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen, oder von drei Mitgliedern schriftlich verlangt werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und einer kurzen Begründung.
Die Mitgliederversammlung wählt den/die Präsident/in und maximal 8 weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
Die Mitgliederversammlung wählt den/die Revisor/in oder eine Treuhandfirma für die Dauer von zwei Jahren.
Sie genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest.
Sie kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.
Art. 7: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Kassierer/in, Aktuar/in und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus maximal 9 Personen. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder von drei Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher einberufen werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Zirkulationsentscheide sind möglich (Quorum: 2/3-Mehrheit).
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet Vorstands- und Mitgliederversammlungen vor. Er entscheidet selbständig im Rahmen des bewilligten Budgets über auszuführende Arbeiten, ausführende Personen und Ausgaben.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Art. 8: Geschäftsstelle
Der Verein setzt eine Geschäftsstelle ein.
Der Vorstand bestimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle.
Art. 9: Der/die Rechnungsrevisor/in
Der/die Rechnungsrevisor/in prüft jährlich einmal die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Er/sie muss dem Verein selbst nicht angehören.
Art. 10: Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Spenden
- Projektbeiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 11: Haftung
Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.
Art. 12: Statutenänderung und Auflösung
Beschlüsse über eine Änderung von Vereinszweck, Vereinstätigkeit und Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für alle anderen Statutenänderungen genügt das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder.
Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten, zielverwandten und gemeinnützigen Organisation in der Schweiz zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Verein Hot Spots
Hallwylstrasse 29
8004 Zürich
Tel: 043 500 38 41
Mail: gs(at)hotspots-verein.ch